Dieser Beitrag ist für Menschen, die als Beschäftigte in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV, AOK oder Ersatzkasse) pflichtversichert sind und die sich fragen, was wird mit meiner Krankenversicherung nach Kündigung meines Arbeitsverhältnisses? Dabei ist es egal, ob Sie selbst gekündigt haben oder ob Ihnen der Arbeitgeber gekündigt hat.
In den allermeisten Fällen setzt sich die gesetzliche Versicherung automatisch fort, entweder als Pflichtversicherung oder als freiwillige gesetzliche Versicherung („obligatorische Anschlussversicherung“). Dabei hat sich in den letzten Jahren viel geändert, weshalb es dazu viele veraltete und falsche Auskünfte gibt.
Hier eine Auskunft zu den „Normalfällen“. Im Zweifel müssen Sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung nachfragen.
Krankenversicherung bei Krankengeld
Wenn Sie krank sind beim Ende Ihres Arbeitsverhältnisses und Ihre Krankmeldungen weiterhin lückenlos bei der Krankenkasse einreichen und Krankengeld beziehen, dann setzt sich Ihre gesetzliche Krankenversicherung fort weil Sie Krankengeld beziehen gemäß § 192 Abs. 1 SGB V. Das gilt entsprechend für Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld und Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld u.ä.
Krankenversicherung nach Kündigung bei Arbeitslosengeld I
Wenn Sie als pflichtversicherter Beschäftigter oder Krankengeldbezieher usw. direkt ins Arbeitslosengeld I wechseln, dann setzt sich Ihre Krankenversicherung über das Ende des Arbeitsverhältnisses fort und Sie sind gesetzlich krankenversichert gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Diese Krankenpflichtversicherung besteht auch während einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder wenn das Arbeitslosengeld ruht wegen Urlaubsabgeltung.
Aber was ist mit der gesetzlichen Krankenversicherung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses wenn Sie eine Abfindung bekommen haben und das Arbeitslosengeld I deshalb ruht? In diesen Fällen erzwingt der relativ neue § 188 Abs. 4 SGB V eine „freiwillige“ gesetzliche Krankenversicherung, sogenannte obligatorische Anschlussversicherung. Schauen Sie hierzu unten bei „freiwillige“ gesetzliche Krankenversicherung.
Krankenversicherung bei Arbeitslosengeld II (Hartz VI)
Wenn Sie aus dem Arbeitslosengeld I, aus dem Krankengeld oder direkt aus dem Beschäftigungsverhältnis mit gesetzlicher Krankenversicherung in das Arbeitslosengeld II (Hartz VI / Bürgergeld) wechseln, dann sind Sie pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.
Was ist mit der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Arbeitslosengeld II gesperrt oder entzogen wird oder ruht?
In diesen Fällen erzwingt § 188 Abs. 4 SGB V eine „freiwillige“ gesetzliche Krankenversicherung (obligatorische Anschlussversicherung). Schauen Sie hierzu unten bei „freiwillige“ gesetzliche Krankenversicherung.
„Freiwillige“ gesetzliche Krankenversicherung (Obligatorische Anschlussversicherung)
Ein Zwang zur „freiwilligen“ gesetzlichen Krankenversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V (Obligatorische Anschlussversicherung) greift ein wenn Sie plötzlich aus der Versicherungspflicht herausfallen und Sie nicht von einer Familienversicherung aufgefangen werden. Der Fall kann z.B. eintreten, weil eine Krankmeldung fehlt oder weil Arbeitslosengeld gestrichen wird. In diesen Fällen wird die gesetzliche Pflichtversicherung als „freiwillige“ gesetzliche Krankenversicherung automatisch fortgesetzt. Aus dieser „freiwilligen“ Krankenversicherung kommen Sie nur heraus, falls Sie eine „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ nachweisen können, also falls Sie privat krankenversichert sind und die Beendigung der freiwilligen Versicherung rechtzeitig beantragen. Dieser Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung der Krankenversicherung über die „freiwillige“ Versicherung bei der Krankenversicherung eingehen! Zuvor sollten Sie sich aber bei der gesetzlichen Krankenkasse beraten lassen.
Als „freiwilliges“ Mitglied in der gesetzlichen Versicherung müssen Sie selbst die vollständigen Beiträge bezahlen. Die Beiträge werden in den meisten Fällen berechnet auf der Basis Ihres Gesamteinkommens z.B. einschließlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aber bei geringem Einkommen können sie auch recht niedrig ausfallen. Gute Informationen zur Beitragshöhe bietet das Bundesgesundheitsministerium.
Was passiert, wenn Sie in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung die Beiträge nicht zahlen?
Die Krankenkasse wird dann die Beiträge notfalls per Gerichtsvollzieher eintreiben. Bei 2 Monaten Beitragsrückstand erhalten Sie in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nur noch eine Notfallversorgung gemäß § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V. Wenn Sie die Beiträge nicht zahlen können, sollten Sie unbedingt sofort mit Ihrer Krankenkasse sprechen, ob nicht eine Härtefallregelung mit einem niedrigeren Tarif möglich ist.
Alte, fast bedeutungslose Paragrafen für die gesetzliche Krankenversicherung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses
In vielen Beiträgen im Internet und auch bei manchen Auskünften von Behörden werden alte Paragrafen genannt, die fast bedeutungslos geworden sind. Denn in der Regel setzt sich eine Pflichtversicherung fort oder wird von der „freiwilligen“ gesetzlichen Krankenversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V abgelöst.
Vorversicherungszeiten für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Früher konnte man nur dann nach dem Ende einer Beschäftigung als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, wenn man unmittelbar zuvor mindestens ein Jahr pflichtversichert gewesen war oder in den letzten 5 Jahren 2 Jahre pflichtversichert gewesen war (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Diese lange Vorversicherungszeit hat heute praktisch keine Bedeutung mehr. Heute genügt schon eine kurze Zeit als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, um unmittelbar im Anschluss daran eine freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V anzuschließen. Eine lange Vorversicherungszeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V könnte allenfalls bei bewusstem Austritt aus der gesetzlichen Versicherung oder bei Missbrauch einer kurzen Beschäftigung oder in sehr komplizierten Fällen mit Familienversicherung eine Rolle spielen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.
Gesetzliche Krankenversicherung als Auffangversicherung
Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung aus irgendeinem Grund „herausfällt“, der könnte theoretisch an eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V denken. Damit sind alle Menschen pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ansonsten gar nicht krankenversichert wären und die nicht zuletzt in einer privaten Krankenversicherung waren. Für Menschen, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung waren spielt der Paragraf keine Rolle, da sie in die „freiwillige“ Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V (obligatorische Anschlussversicherung) gezwungen werden. Diese „freiwillige“ Versicherung verdrängt die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Nachlaufender Krankenversicherungsschutz gemäß § 19 Abs. 2 SGB
Eine andere gesetzliche Regelung, die fast bedeutungslos geworden ist, ist der sogenannte nachlaufende Versicherungsschutz gemäß § 19 Abs. 2 SGB V. Dieser Paragraf regelt, dass man einen Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung noch Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung bekommt. Weil inzwischen aber nach dem Ende der gesetzlichen Pflichtversicherung in den meisten Fällen eine „freiwillige“ Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V beginnt, spielt der Paragraf allenfalls eine Rolle, wenn beim Wechsel in eine private Versicherung etwas schiefläuft.
Fazit: „Herausfallen“ aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Es ist inzwischen sehr schwer geworden, aus der gesetzlichen Krankenversicherung unabsichtlich herauszufallen. Dennoch droht das Jobcenter manchmal damit. In diesen Fällen können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung / Ersatzkasse nachfragen und die wird Sie vermutlich beruhigen.
Informationen hierzu erhalten Sie auch beim Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums unter 030 / 340 60 66.
Ich bin derzeit 1 Woche krank und in der Probezeit,was passiert wenn ich gekündigt werde ,dann bekomme ich ja normalerweise lohnfortzahlung bis zum Beschäftigungsende ,aber was passiert danach wenn ich weiter krank geschrieben bin und die 6 Wochen bis zum Krankengeld nicht voll habe. Bekomme ich nach Beschäftigungsende Krankengeld oder ALG1 weil ich bin ja vorraussichtlich noch länger krank geschrieben und ganz wichtig bin ich dann noch versichert bei meiner Krankenversicherung oder läuft das nur noch einen Monat? Mit freundlichen Grüßen
Benjamin
Ich wurde gekündigt, hatte mich aber erst 16 Tage später arbeitslos gemeldet weil probe Arbeit gemacht hatte und nam an das sie mich übernehmen, Jetzt verlangt die AOK von mir geld für die Tage obwohl man noch 1 Monat nach versichert ist .Wie kann ich mor weiter helfen mit freundlichen Grüßen Frau Ramona Fritzsche
Vielen Dank für die Anfrage.
Hier erscheint auf den ersten Blickt ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid richtig (§ 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Allerdings kann ich ausführlichen Rechtsrat nur erteilen, wenn ein Mandat besteht. Bei Interesse könen Sie mir gerne eine e-Mail schreiben.