Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom Amt verpasst!

Wenn Sie im Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht eine Widerspruchsfrist verpassen, können Sie dennoch Ihre Rechte weiterverfolgen.

Ab wann läuft die Wiederspruchsfrist?

Gegen Bescheide der Sozialbehörden können Sie innerhalb von 1 Monat ab Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Zugang ist in der Regel, der Zeitpunkt an dem der Bescheid Ihnen persönlich ausgehändigt wird oder in Ihrem Briefkasten liegt. Der Zugang im Briefkasten findet auch statt, wenn Sie krank oder im Urlaub sind oder aus sonst einem Grund den Briefkasten nicht leeren.

Widerspruchsbelehrung

Die Frist von einem Monat für den Widerspruch beginnt nur zu laufen, wenn die Behörde Sie über die Frist informiert hat. D.h. die Behörde muss dem Bescheid eine Widerspruchsbelehrung beifügen, in der die Widerspruchsfrist von einem Monat ausdrücklich geschrieben steht (§ 84 Abs.1 mit § 66 SGG). Falls diese „Rechtsmittelbelehrung“ fehlt, beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr.

Haben Sie Widerspruch eingelegt ohne es zu wissen?

Was ist ein Widerspruch? Ein Widerspruch muss schriftlich oder „zur Niederschrift“ bei der Behörde eingelegt werden. Sie müssen darin erklären, gegen welchen Bescheid welcher Behörde Sie vorgehen möchten. Im Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht gelten weniger Formvorschriften als im „normalen“ Verwaltungsrecht: Der Widerspruch muss nicht das Wort „Widerspruch“ enthalten. Und der Widerspruch kann auch bei einer anderen Behörde als der Ausgangsbehörde eingelegt werden (§ 84 Abs.2 SGG). Falls Sie also innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Bescheides einen wütenden Brief an irgendeine Behörde über diesen Bescheid geschrieben haben, könnte das möglicherweise als Widerspruch ausgelegt werden. Dann könnten Sie – am besten mit Rechtsberatung – die Behörde dazu zu bringen, den Brief als Widerspruch zu behandeln.

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ § 67 SGG

Die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ führt zu einer Art Verlängerung der Frist. Sie ist möglich, wenn Sie den Brief der Behörde aus einem nachvollziehbaren Grund, unverschuldet nicht lesen oder nicht darauf reagieren konnten. Klassische Fälle dafür sind ein Krankenhausaufenthalt oder eine Reise*.  In diesen Fällen schreiben Sie an die Behörde einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und legen Belege bei, weshalb Sie nicht rechtzeitig zu reagieren konnten. Zusätzlich müssen Sie mit dem gleichen Brief  Ihren Widerspruch einlegen. Für diesen Wiedereinsetzungsantrag selbst läuft eine Frist von „zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses“

Im Zweifel gehen Sie mit den Unterlagen zur Behörde und lassen sich beraten oder holen gleich Rechtsrat ein.

Wenn Sie die Widerspruchsfrist unrettbar verpasst haben

Wenn Sie die Widerspruchsfrist unrettbar verpasst haben, kann häufig ein Überprüfungsantrag bei der Ausgangsbehörde helfen. Damit wird die Behörde aufgefordert, einen „nicht begünstigenden“ Bescheid erneut rechtlich zu überprüfen. Dieser Antrag gemäß § 44 SGB X wird auch als Neufeststellungs- oder Zugunstenantrag bezeichnet. Bei Bürgergeldleistungen oder bei Sozialhilfeleistungen dürfen Sie sich mit dem Überprüfungsantrag aber nicht zu lange Zeit lassen. Denn selbst wenn der Überprüfungsantrag erfolgreich ist, werden Leistungen nur für ein Jahr rückwirkend nachgezahlt.

Zusätzlich sollten Sie den ursprünglichen Antrag noch einmal wiederholen.

*Achtung! In manchen sozialrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere bei Arbeitslosigkeit) muss man sich vor einer Reise abmelden.

4 comments on “Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom Amt verpasst!

  1. Nina Hayder

    Meine Freundin hat, braucht einen Anwalt für Sozialrecht. Im Artikel habe ich gelesen, dass die Widerspruchsbelehrung nur endet, wenn auf diese aktiv hingewiesen wurde. Ich werde meiner Freundin davon berichten, denn dass könnte ihr weiterhelfen.

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    1. Dorothea Fey Post author

      Vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte beachten Sie, dass es auch im Sozialrecht wichtig sein kann schnell zu reagieren, wenn ein Fehler passiert ist. Auch wenn die Widerspruchsfrist im Einzelfall nicht relevant ist, kann es andere Fristen geben. Z.B. kann im Bereich Hartz 4 oft nur ca. 1 – 2 Jahre rückwirkend etwas erreicht werden.

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  2. Peter Buschman

    Meine Frau hat einen saftigen Strafzettel von der Stadt bekommen und wir denken, dass sie nichts falsch gemacht hat. Ich wusste nicht das man innerhalb eines Monats Widerspruch, gegen bescheide von der Sozialbehörde, einlegen kann. Wir werden uns mit einem Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht auseinandersetzen.

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  3. Oscar Albrecht

    Mein Bruder hatte mal die Widerspruchsfrist verpasst. Die war, wie Sie es nennen, „unrettbar verpasst“. Ein Überprüfungsantrag hatte in seinem Fall auch tatsächlich geholfen.

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